Satzung
Präambel
Der Eissportclub Dresden e. V. (ESCD) wurde am 17.05.1990 gegründet. Er wurde am 07.08.1990 unter der Nummer 154 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen und hat damit seine Rechtsfähigkeit erworben.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Eissportclub Dresden e.V., abgekürzt ESCD e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der ESCD hat den Zweck, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der sportlichen Betätigung im Eissport zu gewähren. Er hat das Ziel, diese sportliche Betätigung für die Gesunderhaltung, Lebensfreude und Leistungsfähigkeit für interessierte Bürger in Einheit von Breiten-, Wettkampf- und Leistungsport zu organisieren. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich dazu, ihre Mannschaften in den möglichst hohen Ligen am Wettbewerb teilnehmen zu lassen, soweit dies finanziell möglich ist. Ziel ist ausdrücklich auch die Förderung des Kinder– und Jugendsports sowie die Nachwuchsförderung im Eissport.
(2) Der Verein ESCD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er bekennt sich zur Ausübung des Sports, ist nur selbstlos tätig (§ 55 AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Personen oder Mitglieder des Vereins dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Der Verein kann jedoch nach den Richtlinien der Fachverbände Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.
(4) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
§ 3 Vereinsvermögen und Finanzen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein und seine Abteilungen können bewegliches und unbewegliches Vermögen zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke erwerben. Das erworbene Vermögen ist Eigentum des ESCD. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Eigentum gegenüber allen Ansprüchen finanzieller und materieller Art, die sich an ihn als juristische Person richten.
(3) Die Einnahmen des ESCD sind ausschließlich zur Durchführung und Unterstützung des gemeinnützigen Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen.
(4) Die Verwendung von Zuschüssen, die zweckgebunden z.B. für Jugendmaßnahmen von Verbänden, Organen etc. gezahlt werden, wird durch den Vorstand kontrolliert.
(5) Die Finanzgeschäfte des ESCD werden von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Revisoren (Finanzprüfer) kontrolliert. Diese haben jederzeit das Recht und die Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Die Revisoren sind gegenüber der Versammlung rechenschaftspflichtig, sie haben dem Aufsichtsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Jahresprüfungsbericht ist schriftlich anzufertigen, von den Revisoren und dem Schatzmeister zu unterzeichnen und der Versammlung vorzutragen.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Der ESCD unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
(2) Das Präsidium kann zur Leitung einen Geschäftsführer hauptamtlich beschäftigen, der dem Vorstand untersteht.
(3) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand eingesetzt und ist beratendes Mitglied des Vorstandes. Er ist auf Einladung verpflichtet, an den Sitzungen des Präsidiums und des Aufsichtsrates teilzunehmen.
II. Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, gesetzliche Vertreter ordentlicher Mitglieder mit bestimmten Rechten, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach Abschnitt § 6 beantragt haben.
(3) Fördermitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins insbesondere durch materielle Leistungen unterstützen, am Vereinsleben aber nicht durch Stimmrecht oder aktives und passives Wahlrecht teilnehmen. Auch ordentlichen Mitgliedern ist es unbenommen, den Verein durch Spenden oder erhöhte Mitgliedsbeiträge zu unterstützen. Ihre ordentliche Mitgliedschaft berechtigt sie aber auch zur aktiven und passiven Mitwirkung in den Organen des Vereins.
(4) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung oder den Aufsichtsrat ernannt. Vorschlagsrecht hat das Präsidium, für die Mitgliederversammlung auch der Aufsichtsrat. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 6 Aufnahme in den Verein
(1) Mitglied des ESCD kann jede natürliche Person werden. Auch juristische Personen und Vereine können Mitglied werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung durch Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie werden im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in den Gremien des Vereins durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten; ab vollendetem 14. Lebensjahr müssen sie ihre Rechte selbst wahrnehmen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennen das Mitglied und ggf. seine gesetzlichen Vertreter die Satzung und die Ordnung des ESCD an.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium unverzüglich, spätestens in der nächsten Präsidiumssitzung. Gibt es für die Betätigung des Mitglieds eine gesonderte Gliederung des Vereins (Abteilung), kann das Präsidium diese Aufgabe durch Geschäftsordnung oder im Einzelfall an die zuständige Abteilungsleitung delegieren. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig nach Anhörung des Aufsichtsrates.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem beantragten Zeitpunkt, wenn dem Antrag entsprochen wird.
§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Die Mitglieder des ESCD haben das Recht, entsprechend der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die dem Verein zur Nutzung bereitstehenden Einrichtungen in den vom Vorstand festgelegten und mit der Stadt Dresden oder den jeweiligen Trägern oder Eigentümern abgestimmten Zeiträumen für die sportliche Betätigung zu beanspruchen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort abzustimmen und aktiv oder passiv zu wählen sowie an den Versammlungen der zuständigen Abteilungen aktiv und passiv teilzunehmen
(3) Stimmberechtigung und passives Wahlrecht haben in den Vereins- bzw. Abteilungsmitgliederversammlungen nur ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs.2) mit vollendetem 14. Lebensjahr. Vor dem vollendeten 14. Lebensjahr eines Mitglieds können seine Erziehungsberechtigten das Stimmrecht mit einer Stimme wahrnehmen. Juristische Personen und Vereine haben als Mitglieder nur eine Stimme. Vertreter minderjähriger Mitglieder haben auch das passive Wahlrecht; ihr Mandat endet nach Vollendung des 14. Lebensjahres des minderjährigen Mitglieds mit der Neuwahl des Gremiums, in das sie gewählt worden sind. Sie sind in einer Mitgliederversammlung nicht mehr stimmberechtigt, sobald das von ihnen vertretene Mitglied stimmberechtigt ist.
(4) Die Mitglieder des ESCD sind verpflichtet:
a) die Vereinsinteressen und die seiner Mitglieder zu wahren und aktiv zu fördern;
b) die Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen;
c) Vereinseigentum sorgsam zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.
(5) Die Mitglieder des ESCD haben Aufnahmegebühren und Beiträge zu entrichten. Die Gebühren und Beiträge richten sich nach der Finanzordnung.
(6) Für aktive Sportler, die eine vertragliche, finanzielle Förderung durch den Verein erfahren haben, kann bei einem Vereinswechsel ein angemessener, durch den ESCD festzusetzender Betrag gefordert werden. Sportler des ESCD, die Sponsorenverträge abschließen können, haben dem Verein einen im Einzelfall zu vereinbarenden Anteil zu gewähren. Über die Höhe der Zahlungen entscheidet der Vorstand endgültig.
(7) Die Mitglieder des ESCD sind verpflichtet, Veränderungen zu ihrer Person schriftlich der Abteilung und der Geschäftsstelle mitzuteilen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Insolvenz oder Liquidation,
b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung)
c) durch Ausschluss des Mitgliedes
d) durch Auflösung des Vereins.
(2) Ein freiwilliger Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats schriftlich erfolgen. Innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten gilt die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Bei Minderjährigen muss die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Kündigungsfrist wird ab dem Tag berechnet, an dem die Kündigung beim Verein eingegangen ist.
(3) Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und kann erfolgen
a)
wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages
in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt;
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder grob vereinsschädigendem Verhalten.
Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe der Gründe nachweisbar zu übermitteln. Sobald dem Mitglied die Mitteilung zugeht, dass eine Entscheidung über seinen Ausschluss getroffen werden soll, ruhen alle seine Funktionen und Rechte. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten (rückständige Beiträge o. ä.) haftbar. Das Mitglied ist sofort verpflichtet, unverzüglich alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Schriftstücke, Unterlagen und Gelder etc. des Vereins oder einer Abteilung nachweisbar zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist durch diese Satzung ausgeschlossen.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
(6) Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben bei Ausscheiden aus dem Verein auf Verlangen dem Präsidium Rechenschaft abzulegen.
III. Organe des Vereins - Allgemeines
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des ESCD sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 10 ff.) als Delegiertenversammlung (§ 13) oder Vollversammlung (§ 14)
b) das Präsidium (§ 16 ff.)
c) der Aufsichtsrat (§ 18 ff.)
d) der Vorstand (§ 22)
e) die Abteilungen (§ 23 ff.)
(2) Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft in den Organen ist ehrenamtlich.
(3) In das Präsidium und den Vorstand können nur Mitglieder gewählt oder berufen werden. Wiederwahl ist in allen Funktionen zulässig.
(4) Alle Beratungen und Beschlüsse sind vertraulich, die der Mitgliederversammlung nur vereinsöffentlich; dies gilt nicht, wenn sie ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
(5) Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben, in denen das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie die Abgabe von Erklärungen geregelt werden, soweit diese Satzung keine diesbezüglichen Regelungen trifft.
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt als Delegiertenversammlung oder als Vollversammlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, in welcher dieser Formen sie zukünftig zusammentreten will. Der Beschluss ist für die nächste einzuladende Mitgliederversammlung verbindlich.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten durch das Präsidium. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Präsidium, Aufsichtsrat und der Abteilungen;
b) die Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums über den Jahresabschluss;
c) die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren über den Jahresabschluss;
d) die Entlastung des Präsidiums;
e) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrates und der Revisoren;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Gründung oder die Auflösung von Abteilungen;
h) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Vereins.
(3) In dringenden Fällen kann das Präsidium auch Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung treffen, die sonst der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind; dem Aufsichtsrat ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse an den Verein gilt als Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Einladungen, soweit dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Die Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern des Vereins offen. Tagt sie als Delegiertenversammlung, sind alle Mitglieder berechtigt, als Teilnehmer ohne Stimmrecht anwesend zu sein. Mitglieder, die einen Antrag gestellt haben, sind berechtigt, diesen mündlich zu begründen. Jedes Mitglied erhält im Rahmen der Geschäftsordnung Rederecht . Gäste und Vertreter der Öffentlichkeit nehmen auf Einladung teil. Über die Zulassung einzelner Personen ohne Einladung entscheidet die Versammlungsleitung, über die Zulassung der Öffentlichkeit die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann als öffentliche Versammlung eingeladen werden.
(3) Das Präsidium soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der in ihr stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, in einem Zeitraum von zwei Wochen vor und nach der ordentlichen Versammlung in der Geschäftsstelle des ESCD den Jahresabschluss (Bilanz) mit Einnahmen und Ausgaben und das Protokoll über die letzte Versammlung einzusehen. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung soll innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung gefertigt sein und zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle ausliegen. Wird nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Versammlung Widerspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als richtig.
§ 12 Anträge und Kandidaturen
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge der Mitglieder zu Sachfragen oder auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Bearbeitung, eine eventuelle Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung hat auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(2) Jedes Mitglied kann für Funktionen des Vereins kandidieren und andere Mitglieder vorschlagen. Der Kandidat für das Amt des Vizepräsidenten soll von der Abteilung Nachwuchs/Amateure vorgeschlagen werden . Kandidaturen für Funktionen in Organen des Vereins sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle schriftlich, per Fax oder E-Mail mitzuteilen.
(3) Abweichungen von den Fristen in Absatz 1 und 2 können von der Mitgliederversammlung nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu Sachanträgen sind nicht an die Fristen des Absatzes 1 gebunden und können aus der Versammlung heraus jederzeit gestellt werden. Ob es sich um Änderungen und Ergänzungen zu fristgemäß gestellten Sachanträgen handelt oder um neue Anträge, für die die Frist hätte beachtet werden müssen, entscheidet die Versammlungsleitung.
§ 13 Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung
(1) Tagt die Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung, so sind nur die nachfolgend bezeichneten Delegierten stimmberechtigt. Zeit, Ort und Tagesordnung soll auch allen anderen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Hierzu ist eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins im Internet ausreichend.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht das Gegenteil festgestellt ist.
(3) Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind
a) die in den Abteilungen gewählten Delegierten.
Jede Abteilung erhält 5 Delegierte und je einen weiteren Delegierten für angefangene weitere 20 Mitglieder. Keine Abteilung hat mehr Delegierte als Mitglieder. Für die Berechnung der stimmberechtigten
Mitglieder jeder Abteilung ist der Stand zu 31.12. des Vorjahres maßgeblich.
b) Mitglieder, die juristische Personen oder Vereine sind, mit einer Stimme;
c) jeder gewählte Abteilungsleiter mit einer Stimme
d) jedes Mitglied des Präsidiums mit einer Stimme
(4) Zu Delegierten der Abteilungen können jugendliche und erwachsene Mitglieder gewählt werden. Stimmberechtigt für die Delegiertenwahl sind alle jugendlichen und erwachsenen Mitglieder. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl zum Delegierten wird als Personenwahl vorgenommen. Gibt es nicht mehr Kandidaten als Mandate, kann offen abgestimmt werden. Sind es mehr Kandidaten oder wünscht jemand geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. In diesem Falle ist eine Listenwahl durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Es sollen mindestens zwei Ersatzdelegierte gewählt werden. Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten bestimmt sich nach der Anzahl der entfallenden Stimmen. Wird offen abgestimmt, ist über die Ersatzdelegierten gesondert abzustimmen. Bei Stimmgleichheit oder in anderen Zweifelsfällen über die Reihenfolge entscheidet das Los. Die Delegierten bleiben solange im Amt, bis neue Delegierte
gewählt sind. Scheiden Delegierte aus oder legen sie ihr Amt nieder, kann in einer Abteilungsversammlung für den Rest der Periode nachgewählt werden.
§ 14 Mitgliederversammlung als Vollversammlung
(1) Tagt die Mitgliederversammlung als Vollversammlung, hat jedes Mitglied eine Stimme gemäß § 7 Abs. 3.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht das Gegenteil festgestellt ist.
§ 15 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Die weiteren Mitglieder der Versammlungsleitung werden aus der Mitgliedschaft durch die Versammlung gewählt. Die Versammlung wählt einen Protokollanten.
(2) Für die Dauer der Wahl des Präsidiums und des Aufsichtsrates übernimmt eine Person die Versammlungsleitung, die nicht dem bisherigen Präsidium oder dem bisherigen Aufsichtsrat angehört und nicht für eine Funktion in einem dieser Organe kandidiert.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, Namensänderung und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Delegierten, im Falle der Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit für eine Auflösung nicht erreicht, genügen in einer weiteren, ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung drei Viertel der Stimmen der erschienenen Delegierten.
(4) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist, wenn darauf ist in der Einladung hingewiesen wird.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist auf der Geschäftsstelle zu verwahren.
V. Das Präsidium
§ 16 Funktion des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Präsidium kann Aufgaben delegieren.
(2) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
(4) Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischen Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist zu dokumentieren und in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, bestimmen die übrigen Mitglieder des Präsidiums unverzüglich im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat den Nachfolger bis zur Neuwahl des Präsidiums. Übersteigt die Zahl der kooptierten Mitglieder die Zahl der gewählten Mitglieder, so ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Präsidiums durchzuführen.
(6) Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Präsidiums, die der Aufsichtsrat feststellt, gehen seine Aufgaben auf den Aufsichtsrat über. Jener hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen.
§ 17 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium leitet den Verein als geschäftsführender Vorstand nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und der Gesetze.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten.
(3) Das Präsidium hat zum Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
(4) Das Präsidium unterrichtet die Mitgliederversammlung und zwischen den Versammlungen den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Vorgänge während eines Geschäftsjahres. Es erstattet dem Aufsichtsrat mindestens zweimal im Jahr über die sportliche und wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen des Vereins teilzunehmen; sie haben in den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie den Sitzungen der Abteilungen und der Abteilungsvorstände kein Stimmrecht, soweit sie nicht durch Mitgliedschaft in der Abteilung stimmberechtigt sind.
VI. Der Aufsichtsrat
§ 18 Funktion des Aufsichtsrats
(1) Für Belange des Vereins von erheblicher Bedeutung zwischen den Mitgliederversammlungen kann die Mitgliederversammlung einen Aufsichtsrat wählen. Er hat die Funktion, bei Entscheidungen von erheblicher Tragweite nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften den Vorstand zu beraten und ihm Empfehlungen zu geben. Maßstab für Entscheidungen des Aufsichtsrates ist das wohlverstandene Interesse des Vereins und seiner Mitglieder.
(2) Der Aufsichtsrat soll weiterhin bei Streitigkeit innerhalb des Vereins vermitteln. Er kann diese Aufgabe auf einzelne seiner Mitglieder delegieren. Eine Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist erst zulässig, wenn der Aufsichtsrat eine Einigung für unmöglich erklärt hat. Auf einen Vermittlungsantrag eines Mitglieds oder Organs hat der Aufsichtsrat unverzüglich das Vermittlungsverfahren einzuleiten.
(3) Der Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er wird in der Versammlung gewählt und entlastet, in der auch das Präsidium gewählt und entlastet wird. Dies gilt auch für den Fall einer außerordentlichen Neuwahl des Präsidiums.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind geheim zu wählen. Sie werden im Wege der Listenwahl gewählt. Die Versammlung kann mehrheitlich die Einzelwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden beschließen. Mitglieder des Präsidiums können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
(5) In den Aufsichtsrat sind auch Personen wählbar, die nicht Mitglieder des ESCD sind, jedoch müssen mindestens 51% der Aufsichtsratsmitglieder dem Verein angehören.
(6) Wird der Aufsichtsratsvorsitzende nicht im Wege der Einzelwahl durch die Versammlung bestimmt, wählt der Aufsichtsrat ihn aus seiner Mitte. Bei dieser Wahl müssen alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden, unabhängig davon, ob der ausscheidende durch die Versammlung oder durch den Aufsichtsrat gewählt worden war. Auch bei dieser Wahl müssen alle Mitglieder anwesend sein.
(7) Die Mitglieder des gewählten Aufsichtsrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so kann der Aufsichtsrat selbst mit Zustimmung des Präsidiums bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Mitglied kooptieren. § 18 Abs.5 ist zu beachten.
(8) Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus die Zahl seiner Mitglieder während der laufenden Wahlperiode selbst durch Kooptierung um bis zu vier erhöhen, wenn er dies für sinnvoll erachtet und alle Mitglieder des Aufsichtsrates und des Präsidiums dem zustimmen. § 18 Abs.5 gilt entsprechend.
§ 19 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammen. Er wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Aufsichtsrat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Aufsichtsratmitglieder oder das Präsidium die Einberufung schriftlich vom Aufsichtsratsvorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen entsprochen, sind die Aufsichtsratmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, oder das Präsidium berechtigt, den Aufsichtsrat selbst einzuberufen. Wurde das Verlangen der Einberufung allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bekannt gegeben, gilt in diesem Falle eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
(2) Bei den Sitzungen des Aufsichtsrates haben alle Mitglieder des Präsidiums das Recht zur Teilnahme, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrates wie die Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einzuladen. Werden Mitglieder des Präsidiums oder der Geschäftsführer des Vereins zu bestimmten Punkten der Tagesordnung ausdrücklich eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet, wenn nicht wesentlich Gründe entgegenstehen. Sind sie verhindert, soll für diesen Tagesordnungspunkt ein Vertreter benannt werden.
(3) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter.
(4) Der Aufsichtsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Übrigen gilt § 16 Abs.3 und 4 entsprechend.
§ 20 Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat kann vom Präsidium jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen und sich selbst darüber informieren. Er kann insbesondere die Bücher und Unterlagen des Vereins einschließlich seiner Vermögensgegenstände einsehen Er ist befugt, die Revisoren um eine außerordentliche Prüfung zu ersuchen, wenn er dafür Anlass hat.
(2) Das Präsidium hat den Aufsichtsrat insbesondere über folgende Rechtsgeschäfte zu informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
1. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des ESCD von über 25.000 Euro zur Folge haben können; bei Dauerschuldverhältnissen wird die Verpflichtung, die im Laufe eines Geschäftsjahres entsteht, zugrunde gelegt;
2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern mit Jahresvergütungen von mehr als 25.000,00 Euro brutto; Gehaltserhöhungen, durch die diese Grenze überschritten wird sowie Gehaltserhöhungen für Arbeitnehmer, deren Gehalt bereits über dieser Grenze liegt.
3. Entscheidungen über die Änderungen und Ergänzungen der im Verein betriebenen Sportarten, die Einrichtung von Stützpunkten u. ä., soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorzubehalten sind;
4. Entscheidung über die Neueröffnung oder Schließung einer Abteilung des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorzubehalten sind;
5. Vorbereitung von Satzungsänderungen;
6. Auswahl von Ehrenmitgliedern
(3) Das Präsidium bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Rechtsgeschäfte:
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses
2. Die Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers des Vereins
(4) Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Abteilungsvorstände teilzunehmen. Er hat dabei kein Stimmrecht.
§ 21 Information über Beteiligungen
(1) Das Präsidium hat den Aufsichtsrat insbesondere über alle Entscheidungen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die in Ausübung von Rechten aus Beteiligungen, die der Verein als Gesellschafter, Aktionär und auf sonstige Weise an juristischen Personen oder Gesellschaften hält, getroffen werden, soweit es um folgende Geschäfte geht:
1. Feststellung des Jahresabschlusses,
2. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
3. Beschlüsse über die Besetzung von Organen der Gesellschaft
(2) Das Präsidium bedarf der Zustimmung für folgende Entscheidungen, welche in Ausübung der in Abs.1 genannten Beteiligungen zu treffen sind:
1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
2. Verfügungen über Geschäftsanteile, insbesondere deren Erwerb, Veräußerung und Belastung sowie Veränderungen von Stimmenmehrheiten;
3. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren;
(3) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über Geschäftsabläufe und Ziele zu berichten, die es mit den Beteiligungen des Vereins verfolgt.
VII. Der Vorstand
§ 22 Funktion des Vorstands
(1) Der Vorstand ist die Versammlung des Präsidiums mit den Abteilungsleitern des Vereins. Er koordiniert die Tätigkeit der Abteilungen untereinander und mit dem Präsidium. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesetze, soweit diese Aufgabe nicht dem Präsidium als geschäftsführendem Vorstand vorbehalten ist.
(2) Den Vorstand bilden stimmberechtigte und beratende Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Präsidiums und die Abteilungsleiter. Ist ein Geschäftsführer bestellt, nimmt er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm benanntes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters, bei dessen Verhinderung die Stimme des Schatzmeisters den Ausschlag. Das Präsidium kann Beschlüsse des Vorstands durch Mehrheitsbeschluss aufheben. Wird eine solche Aufhebung beschlossen, ist sie gegenüber den Mitgliedern des Vorstands schriftlich zu begründen.
(4) Der Vorstand berät mindestens halbjährlich über die laufenden Vereinsangelegenheiten. Den Termin und die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Bei Streitigkeiten über die Tagesordnung entscheidet der Vorstand durch Beschluss . Der Vorstand ist bei Beratungen beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Jedes Mitglied kann schriftlich Anträge an den Vorstand richten. Die Beratung und Beschlussfassung über derartige Anträge hat auf der nächsten Vorstandssitzung zu erfolgen.
(6) Der Vorstand hat das Recht, Beschlüsse von Mitgliederversammlungen der Abteilungen und von Abteilungsleitungen aufzuheben,
- wenn diese im Gegensatz zur Satzung gefasst wurden,
- wenn sie nicht mit den sportlichen Interessen oder rechtlichen Verpflichtungen des ESCD in Einklang zu bringen sind oder
- wenn sie außerplanmäßig größere finanzielle Auswirkungen haben.
VIII. Abteilungen
§ 23 Funktion der Abteilungen
(1) Der Verein verfügt aufgrund dieser Satzung über Abteilungen. In diesen Abteilungen sind Mitglieder zusammengefasst, die durch ihr Alter, die betriebene Sportart oder sonstige Merkmale in besonderer Weise zusammenwirken. Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung ist nicht verpflichtend. Nur diese Zugehörigkeit ermöglicht aber die aktive Teilnahme an Abteilungsversammlungen und die Wahl von Abteilungsvorständen.
(2) Es gibt gegenwärtig folgende Abteilungen:
- Nachwuchs / Amateure
- Traditionsmannschaft
- Sledge-Hockey
- Fans und Sponsoren
(3) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen mit Billigung des Aufsichtsrates auch der Vorstand die Gründung oder Schließung von Abteilungen beschließen. Eine Satzungsänderung ist dafür nicht erforderlich.
§ 24 Abteilungsversammlung
(1) In den Abteilungen werden separate Mitgliederversammlungen (Abteilungsversammlungen) abgehalten. Die
Abteilungsversammlung ist das höchste Organ der Abteilung und hat über grundsätzliche Fragen der Abteilungsarbeit
entsprechend der Satzung des ESCD zu beraten. Die Abteilungsversammlung ist mindestens jährlich durchzuführen und wird vom jeweiligen Abteilungsleiter in Abstimmung mit der Abteilungsleitung und dem Präsidium schriftlich einberufen. Präsidium und Aufsichtsrat sind einzuladen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung. Die Abteilungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus:
einem Abteilungsleiter und einem stellv. Abteilungsleiter. Je nach Art und Umfang der zu bewältigenden Aufgaben kann die Abteilungsversammlung einen Finanzbeauftragten, einen Jugendwart und ggf. weitere Mitglieder der Abteilungsleitung wählen. Ob und welche Funktionen eingerichtet werden, entscheidet die Abteilungsversammlung in gesonderter Abstimmung. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Abteilungsversammlung kann für die Abteilung eine Disziplinarordnung beschließen. Diese ist für alle Mitglieder der Abteilung verbindlich.
§ 25 Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitungen sind die gewählten Organe der Abteilungen für den Zeitraum von drei Jahren und leiten die
Abteilungsangelegenheiten zwischen den Versammlungen. Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Mitglieder seiner Abteilung im Vorstand.
(2) Die Abteilungsleitungen tagen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Monate. Den Termin und die Tagesordnung bestimmt der jeweilige Abteilungsleiter. Er gibt dem Präsidium und dem Aufsichtsrat davon Kenntnis.
§ 26 Finanzen und Personal der Abteilungen
(1) Einer Abteilung kann durch Beschluss des Präsidiums das Recht eingeräumt werden, im Einvernehmen mit dem Schatzmeister separate Konten zu führen. Der Schatzmeister kann dem Abteilungsleiter oder dem Finanzbeauftragten der Abteilung eine beschränkte oder unbeschränkte Vollmacht für dieses Konto erteilen. Der Schatzmeister hat das Recht, diese Konten jederzeit einzusehen.
(2) Personalentscheidungen über ehrenamtliches Personal treffen die Abteilungen selbst. Die Entscheidung über den Einsatz von bezahltem Personal unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des Präsidiums.
(3) Das Präsidium kann einer Personalentscheidung der Abteilung widersprechen. Gegen diesen Widerspruch kann der Aufsichtsrat angerufen werden. Der Aufsichtsrat kann dem Präsidium eine andere Entscheidung empfehlen. Die abschließende Entscheidung liegt beim Präsidium.
IX. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3 und 4.
(2) Soweit die auflösende Versammlung nichts anderes bestimmt, sind der Präsident und der Schatzmeister zu Liquidatoren des Vereins bestimmt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 28 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Die unwirksamen Bestimmungen kann das Präsidium durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen und dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins nichtentgegenstehen.
§ 29 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird mit Wirkung vom 22.09.2010 durch die Mitgliederversammlung des ESCD in Kraft gesetzt. Sie ersetzt alle vorangegangenen Satzungen.

